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Gremien



Der Vorstand

Der Vorstand des Regenbogen-Kindergartens besteht aus 5 Mitgliedern:

1. Vorsitz Bastian Mohr
2. Vorsitz Andreas Kaiser
Finanzen & Lohnbuchhaltung Holger Lehmann
Personal Nadine Pianka
Schriftführung & Öffentlichkeitsarbeit Jessica Feldmann

Kontakt: vorstand@regenbogen-swisttal.de

Kassenprüfung Frau Masbach & Frau Gniza

Die Aufgaben und Funktionen des Vorstandes finden Sie in unserer Satzung (§7).

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Der Elternrat

Der Elternrat des Regenbogen-Kindergartens besteht aus jeweils 2 Elternteilen pro Gruppe - also insgesamt aus 8 Elternräten. Dies sind:

Vorsitz Frau Kuhl
Bärengruppe Frau Seibel
Frau Fria
Hasengruppe Frau Füllkrug
Frau Kreutzer
Igelgruppe Frau Schlotterbeck
Frau Scholtz-Großkopf
Mäusegruppe Frau Kuhl
Frau Diehl

Die Aufgaben des Elternrates sind im Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder folgendermaßen formuliert:

(1) Der Elternrat wird aus mindestens zwei gewählten Vertretern/innen der Eltern gebildet. Die Eltern jeder Gruppe der Einrichtung wählen aus Ihrer Mitte ein Mitglied des Elternrates und ein Ersatzmitglied. In einer eingruppigen Einrichtung werden zwei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder gewählt. Der Elternrat tagt mindestens dreimal jährlich.

(2) Der Elternrat hat die Aufgabe die Zusammenarbeit zwischen den Erziehungsberechtigten, dem Träger der Einrichtung und den in der Einrichtung tätigen pädagogischen Kräften zu fördern und das Interesse der Erziehungsberechtigten für die Arbeit der Einrichtung zu beleben.

(3) Der Elternrat arbeitet mit dem Träger und den pädagogische tätigen Kräften vertrauensvoll zusammen. Er ist vom Träger über alle wesentlichen Fragen, die die Einrichtung betreffen, zu informieren.

(4) Der Elternrat ist vor der Einstellung und arbeitgeberseitigen ordentlichen Kündigung von pädagogisch tägigen Kräften, soweit es sich nicht um Aushilfskräfte handelt, anzuhören. Über eine außerordentliche Kündigung ist er zu unterrichten. Dabei sind insbesondere datenschutzrechtliche Bestimmungen zu beachten.

(5) Hat der Elternrat gegen eine ordentliche Kündigung oder eine Einstellung Bedenken, so hat er diese dem Träger innerhalb einer Woche nach der Information durch den Träger schriftlich mitzuteilen.

GTK § 6

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Der Rat der Tageseinrichtung

(1) Der Träger und in der Einrichtung pädagogisch tätige Kräfte bilden mit dem Elternrat den Rat der Tageseinrichtung. Dieser berät die Grundsätze für die Erziehungs- und Bildungsarbeit, bemüht sich um die erforderliche räumliche, sachliche und personelle Ausstattung und hat die Aufgabe, Kriterien für die Aufnahme von Kindern in die Einrichtung zu vereinbaren. Soweit im Wohnbereich andere Tageseinrichtungen für die jeweilige Altersgruppe nicht vorhanden sind, sollen die Grundsätze nach § 10 Abs. 3 und 4 Satz 4 berücksichtigt werden. Die Aufnahmekriterien sind interssierten Erziehungsberechtigten, die im Einzugsbereich wohnen, auf Wunsch zur Einsicht zu geben. Der Rat der Tageseinrichtung tagt mindestens dreimal jährlich. In Horten können auf Einladung Lehrerinnen und Lehrer der Kinder als Gäste teilnehmen.

(2) Weitergehende Formen der Elternmitwirkung sind möglich und anzustreben.

GTK § 7

 

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